Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen.
Alle Mitarbeiter, die über die Betriebsnummer des Arbeitgebers abgerechnet werden, sind einheitlich zur Umlage U 1 verpflichtet.
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzes vorgesehen. Hier müssen die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten teilnehmen und Umlagebeiträge entrichten.
Eine Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Fühlt sich Ihr Arbeitnehmer eher gesund, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dies nach der voraussichtlichen Einschätzung des Arztes vorsieht, darf er zur Arbeit gehen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Beleg dafür, dass jemand nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Sie stellt allerdings lediglich eine Prognose dar. Man ist nicht verpflichtet, den prognostizierten Zeitraum von der Arbeit fern zu bleiben.
Ein Gang zum Arzt ist vor der Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Fall nicht notwendig, weil es ein „Gesundschreiben“ nicht gibt.
Die Arbeitsunfähigkeit soll grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (max. 13,–€ ) ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein