Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen.
Werdende Mütter stehen unter einem besonderen Schutz, dem Mutterschutz. Wenn ihnen oder dem ungeborenen Kind Schaden droht, erteilen Ärzte ein Beschäftigungsverbot. Hier erfahren Sie als Arbeitgeber, was dann zu beachten ist und wie groß das Risiko durch COVID-19 für schwangere Beschäftigte ist.
Schwangere und Corona
Die gute Nachricht ist: Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass Schwangere durch das Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung. Die Übertragung auf das ungeborene Kind kann jedoch nicht mehr ausgeschlossen werden. Die wenigen überhaupt beobachteten Neugeborenen mit einer
Infektion zeigten allerdings keinerlei Krankheitssymptome. Das zumindest ist der aktuelle Erkenntnisstand. Entsprechend gibt es vom Robert-Koch-Institut, Deutschlands zentraler Behörde für die Überwachung von Infektionskrankheiten, auch keine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot
auszusprechen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) ist dieser Ansicht. Sie hat ausführliche Informationen zu den Risiken des Coronavirus für schwangere Frauen und Säuglinge zusammengestellt.
Generelles Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz schreibt ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende vor, die normalerweise schwere körperliche Arbeiten verrichten, also schwer heben zum Beispiel. Auch Frauen, die schädlichen Einwirkungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Gase, Kälte oder Lärm
ausgesetzt sind, sollten in diesem Umfeld nicht weiterarbeiten. Die Verantwortung für die Umsetzung von Mutterschutz und Beschäftigungsverbot liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Eine werdende Mutter muss dieses Recht nicht beantragen und kann nur in Ausnahmen darauf verzichten.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird Frauen erteilt, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, etwa durch Komplikationen.
Beschäftigungsverbot oder arbeitsunfähig?
Ein Beschäftigungsverbot wird durch Ärztinnen und Ärzte bescheinigt und muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, ob ein Beschäftigungsverbot oder aber eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Das macht den Unterschied bei der Lohnfortzahlung: Erteilt der Arzt ein Beschäftigungsverbot, sind Sie als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bis zu dessen Ende verpflichtet. Dieser sogenannte Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig, also krankgeschrieben, müssen Sie das Entgelt nur für einen Zeitraum von sechs Wochen weiterzahlen.
Mehr Informationen erhalten Sie im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
U2-Umlage: Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber
Durch die Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. bei einem Beschäftigungsverbot besteht ein wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber. Für ihn fällt eine Arbeitskraft aus, doch trotzdem muss er das Entgelt fortzahlen. Durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) haben Unternehmen Anspruch auf eine Erstattung ihrer Aufwendungen.
Hier kommt dann die Augenoptiker Ausgleichskasse ins Spiel!
Alle Mitarbeiter, die über die Betriebsnummer des Arbeitgebers abgerechnet werden, sind einheitlich zur Umlage U 1 verpflichtet.
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzes vorgesehen. Der Erstattungssatz beträgt 100 %. Hier müssen die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten teilnehmen und Umlagebeiträge entrichten.
Wenn ein Arbeitnehmer, der z. B. wegen Grippe bis 30.11. arbeitsunfähig erkrankt ist, am 20.11. hustend an seinem Arbeitsplatz erscheint und erklärt, er fühle sich fit und wolle wieder arbeiten, stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber ihn arbeiten lassen? Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes stellt kein Beschäftigungsverbot dar. Sie bedeutet nur, dass der Betreffende berechtigt ist, während der attestierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit einzustellen. Er kann also frei entscheiden, ob er trotz Erkrankung arbeiten will. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Arbeitnehmer wieder arbeiten kann, ohne sich und andere zu gefährden, sollte der Arbeitgeber ihn auffordern, seinen Arzt aufzusuchen und sich die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bescheinigen zu lassen. (Dies kann unter Umständen kostenpflichtig sein)
Die Arbeitsunfähigkeit soll grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (max. 13,–€ ) ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein